01.04.2005 | Praxisprobleme
Sozialversicherungsrechtliche Beurteilungvon Studenten und Praktikanten
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten und Praktikanten bereitet in der Praxis oft Schwierigkeiten. Grundlage für die Beurteilung bildet ein gemeinsames Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 27. Juli 2004 (Abruf-Nr. 042242).
Im ersten Teil des Beitrags geben wir Ihnen anhand von Beispielen einen Überblick über die geltenden Regeln bei der Beschäftigung von Studenten. Der zweite Teil in der nächsten Ausgabe ist den Praktikanten gewidmet.
Exkurs: Die Kranken- und Pflegeversicherung von Studenten
Studenten, die an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Fachschule eingeschrieben sind, sind bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 30. Lebensjahrs, in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Damit sind diese Studenten gleichzeitig auch versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung.
Die Kranken- und Pflegeversicherung als Student wird nicht wirksam, wenn für den Studenten bei Beginn des Semesters Anspruch auf Familienversicherung bei einer Krankenkasse durch Vater, Mutter oder Ehegatten besteht. Dies gilt nicht, wenn für den unterhaltsberechtigten Ehegatten oder Lebenspartner oder für unterhaltsberechtigte Kinder des Studenten kein Anspruch auf Familienversicherung besteht. Dann wird trotz des Anspruchs auf Familienversicherung für den Studenten die KVdS im Interesse seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen wirksam.
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