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  • 01.09.2004 | Private Kfz-Nutzung

    Nutzungsverbot als Ausweg?

    Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen, freut sich nicht nur der Mitarbeiter, sondern auch der Fiskus. Ein Prozent des Bruttolistenpreises müssen monatlich der Lohnsteuer und - bei Unterschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen - auch der Sozialversicherung unterworfen werden. Bei einem Bruttolistenpreis von 40.000  Euro sind das 400 Euro im Monat.

    Umstritten ist daher, ob die Privatnutzung eines Dienstwagens nicht per Verbot des Arbeitgebers ausgeschlossen werden kann mit der Folge, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Wir sagen Ihnen im Folgenden, wie die Chancen dafür stehen.

    Wann erkennt das BMF ein Nutzungsverbot an?

    Das BMF erkennt unter Umständen ein Nutzungsverbot an (Schreiben vom 28.5.1996, Az: IV B 6 - S 2334 - 173/96, BStBl I 1996, 654). Verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das Fahrzeug privat und/oder für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu nutzen, muss der geldwerte Vorteil nicht versteuert werden, wenn

  • der Arbeitgeber das Verbot überwacht oder
  • die private Nutzung auf Grund besonderer Umstände so gut wie ausgeschlossen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach Dienstschluss auf dem Betriebsgelände abstellen muss und die Schlüssel abgeben muss.
    Positive Entscheidung des FG Niedersachsen

    Selten erkennt die Finanzverwaltung ein Nutzungsverbot tatsächlich an. So auch in einem Fall, über den das FG Niedersachsen zu entscheiden hatte. Während das Finanzamt trotz Nutzungsverbots des Arbeitgebers den geldwerten Vorteil versteuern wollte, hat das FG Niedersachsen dem Arbeitnehmer Recht gegeben und eine über die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte hinausgehende Versteuerung als Arbeitslohn abgelehnt. Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde:

    Sachverhalt

    Im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses wurde dem Arbeitnehmer ein Betriebsfahrzeug überlassen, das er betrieblich und für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte nutzen durfte. Ansonsten war ihm die private Nutzung durch ein entsprechendes Nutzungsverbot der Arbeitgeberin (Ehefrau) untersagt. Vereinbart war eine Haftung des Arbeitnehmers bei Zuwiderhandlung. Der Pkw war mit Werbeschriftzügen der Firma versehen. Der Arbeitnehmer hatte keine Kinder, seine Frau besaß keinen Führerschein und das Ehepaar verfügte über ein weiteres, nur privat genutztes Fahrzeug.