01.09.2004 | Private Kfz-Nutzung
Nutzungsverbot als Ausweg?
Überlässt ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen, freut sich nicht nur der Mitarbeiter, sondern auch der Fiskus. Ein Prozent des Bruttolistenpreises müssen monatlich der Lohnsteuer und - bei Unterschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen - auch der Sozialversicherung unterworfen werden. Bei einem Bruttolistenpreis von 40.000 Euro sind das 400 Euro im Monat.
Umstritten ist daher, ob die Privatnutzung eines Dienstwagens nicht per Verbot des Arbeitgebers ausgeschlossen werden kann mit der Folge, dass kein geldwerter Vorteil zu versteuern ist. Wir sagen Ihnen im Folgenden, wie die Chancen dafür stehen.
Das BMF erkennt unter Umständen ein Nutzungsverbot an (Schreiben vom 28.5.1996, Az: IV B 6 - S 2334 - 173/96, BStBl I 1996, 654). Verbietet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, das Fahrzeug privat und/oder für Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte zu nutzen, muss der geldwerte Vorteil nicht versteuert werden, wenn
der Arbeitgeber das Verbot überwacht oder |
die private Nutzung auf Grund besonderer Umstände so gut wie ausgeschlossen ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug nach Dienstschluss auf dem Betriebsgelände abstellen muss und die Schlüssel abgeben muss. |
Selten erkennt die Finanzverwaltung ein Nutzungsverbot tatsächlich an. So auch in einem Fall, über den das FG Niedersachsen zu entscheiden hatte. Während das Finanzamt trotz Nutzungsverbots des Arbeitgebers den geldwerten Vorteil versteuern wollte, hat das FG Niedersachsen dem Arbeitnehmer Recht gegeben und eine über die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte hinausgehende Versteuerung als Arbeitslohn abgelehnt. Dem Urteil lag folgender Fall zu Grunde:
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