01.04.2006 | Rabatte
Kein Anspruch nach Betriebsübergang!
Produzierende Unternehmen räumen Arbeitnehmern häufig einen so genannten Personalrabatt ein, um eine zusätzliche Bindung zu schaffen und die Motivation zu fördern. Kommt es zu einem Betriebsübergang, in dessen Folge auch das Arbeitsverhältnis auf den neuen Betrieb übergeht, erlischt der Anspruch auf den Personalrabatt, wenn der Erwerber die Waren nicht selber herstellt. Zu diesem Ergebnis kam das BAG: Der vertraglich eingeräumte Rabatt stehe regelmäßig unter dem Vorbehalt, dass der Arbeitgeber die preisgeminderten Waren selbst herstellt.
Unser Tipp: Die Bedingungen, unter denen ein Personalrabatt eingeräumt wird, sollten eindeutig formuliert sein.
„Unter der Voraussetzung, dass wir die näher unter ... bezeichneten Waren selbst herstellen, gewähren wir Ihnen gemäß nachfolgenden Bedingungen einen Personalrabatt ...“. |
(Urteil vom 7.9.2004, Az: 9 AZR 631/03) (Abruf-Nr. 053657)