01.03.2004 | Reform des Kündigungsschutzgesetzes
Überblick über die wichtigsten Änderungen
Mit dem Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt wurde auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) reformiert. Wir gehen im Folgenden auf die wichtigsten Änderungen ein.
Der Kündigungsschutz gilt seit dem 1. Januar 2004 nur für Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten (§ 23 Absatz 1 KSchG). Für Arbeitnehmer, die vor dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden, gilt die alte Grenze von fünf Arbeitnehmern. Bei diesen fünf Arbeitnehmern werden Arbeitnehmer, die nach dem 1. Januar 2004 eingestellt wurden, allerdings nicht berücksichtigt.
Die Klagefrist beträgt unabhängig von der Zahl der Mitarbeiter drei Wochen und beginnt mit Zugang der Kündigung zu laufen (§ 4 KSchG). Bislang galt die Drei-Wochen-Frist nur bei Kündigungsklagen auf der Grundlage des KSchG. Wenn die Klagefrist abgelaufen ist und der Arbeitnehmer keine Klage erhoben hat, ist die Kündigung wirksam.
Gesetzlich verankert ist nun die Abfindungspflicht bei einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1a KSchG): Arbeitgeber müssen eine Abfindung in Höhe eines halben Bruttomonatsgehalts pro Beschäftigungsjahr anbieten für den Fall, dass
sie den Mitarbeiter im Kündigungsschreiben auf die betriebsbedingten Gründe hingewiesen haben und |
der Mitarbeiter die dreiwöchige Klagefrist verstreichen lässt. |
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