01.08.2004 | Reisekosten
Kürzung bei Kostenersparnis ist zulässig
Aus öffentlichen Kassen gezahlte Reisekostenvergütungen können um ersparte Kosten gekürzt werden. Das entschied das BAG im Fall eines Verwaltungsangestellten. Dessen Arbeitgeber hatte die Fahrtkostenentschädigungen gekürzt, soweit der Arbeitnehmer durch die Dienstgänge die Fahrten zur Arbeitsstelle eingespart hatte. Begründung des BAG: Nach den gesetzlichen Regelungen (§ 3 BRKG; hier: § 3 Hamburger Reisekostengesetz) soll nur der Mehraufwand ersetzt werden. Dem Dienstreisenden soll kein wirtschaftlicher Nachteil entstehen. Es wird ihm aber auch kein Vorteil zugestanden. Ein Vorteil wäre gegeben, wenn der Weg zur Arbeitsstätte wegfällt und für den Dienstgang die volle Entschädigung gezahlt würde. (Urteil vom 19.2.2004, Az: 6 AZR 111/03; Abruf-Nr. 041628 )