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  • 01.03.2005 | Reisekosten

    Kürzung der Verpflegungskosten bei Seminarteilnahme

    Arbeitgeber müssen die Verpflegungskosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einem Seminar tragen (§§ 37 Abs. 6, 40 Abs. 1 BetrVG). Davon abziehen darf der Arbeitgeber aber die so genannte Haushaltsersparnis des Betriebsratsmitglieds. Um deren Höhe ging es vor dem LAG Nürnberg. Das entschied wie folgt:  

    In Betrieben ohne Reisekostenregelung kann als Haushaltsersparnis der Wert der Mahlzeit nach der Sachbezugsverordnung angenommen werden. Die Höhe der Ersparnis könne sich nicht prozentual aus den tatsächlichen Verpflegungskosten ergeben. Sie sei unabhängig von der Preisklasse des Tagungshotels. Die frühere 20-Prozent-Regelung der Lohnsteuer-Richtlinien (R 39 LStR 1993) sei nicht mehr anwendbar. Die Ermittlung der individuellen konkreten Kostenersparnis sei umständlich und rechtsunsicher. Die Übernahme der Pauschalwerte der Sachbezugsverordnung (§ 1 SachbezVO) wäre praktikabler und rechtssicherer. (Beschluss vom 5.7.2004, Az: 9 (7) TaBV 51/02)(Abruf-Nr. 042734

     

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 38 | ID 87830