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  • 01.04.2005 | Rentenversicherung

    Freiwillige Mitgliedschaft in berufsständischen Kammern

    Die freiwillige Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer und die damit verbundene Pflichtmitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk begründet keine Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Nur Pflichtmitglieder in der berufsständischen Kammer sind in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. Die Differenzierung zwischen Pflichtmitgliedern und freiwilligen Mitgliedern ist nach Ansicht des BSG nicht sachwidrig. Das BSG wies damit die Klage eines rentenversicherungspflichtig beschäftigten Ingenieurs ab, der freiwilliges Mitglied der bayerischen Ingenieurekammer Bau war und von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden wollte. (Urteil vom 9.3.2005, Az: B 12 RA 8/03 R)(Abruf-Nr. 050636

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2005 | Seite 56 | ID 87878