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  • 17.01.2011 | Rentenversicherung

    Freiwillige Versicherung ohne 60 Monate Vorversicherungszeit

    Rentenversicherungsfreie und von der Rentenversicherungspflicht befreite Personen sind nunmehr auch ohne die Vorversicherung von 60 Monaten zur freiwilligen Versicherung berechtigt. Denn mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 5. August 2010 (BGBl 2010 I, 1127) wurde unter anderem § 7 Abs. 2 SGB VI aufgehoben. Diese Änderung zieht eine Anpassung des Rechts zur Nachzahlung von Beiträgen (§ 208 SGB VI) und zur Beitragserstattung (§ 210 SGB VI) nach sich:  

    • Die Möglichkeit der Nachzahlung wegen Anerkennung von Kindererziehungszeiten nach § 208 SGB VI ist befristet als Übergangsregelung in § 282 Abs. 1 SGB VI eingestellt worden. § 282 Abs. 2 SGB VI sieht darüber hinaus eine befristete Nachzahlungsmöglichkeit für ältere Versicherte vor, die am 10. August 2010 versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren und am 10. August 2010 nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hatten.
    • Versicherungsfreie und von der Versicherungspflicht befreite Versicherte hätten durch den Wegfall von § 7 Abs. 2 SGB VI stets die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung und wären damit von einer Beitragserstattung nach § 210 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ausgeschlossen. Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber einen neuen Absatz 1a in § 210 SGB VI aufgenommen. Danach haben bestimmte Personen ein Wahlrecht zwischen der Erstattung der Beiträge oder einer freiwilligen Beitragszahlung. Versicherte, die zu diesem Personenkreis gehören, sollen von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung vor Durchführung der Beitragserstattung über die Möglichkeit der freiwilligen Beitragszahlung aufgeklärt werden.
    Quelle: Ausgabe 01 / 2011 | Seite 2 | ID 141558