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  • 01.07.2007 | Rentenversicherung

    Lehrtätigkeit eines Richters ist rentenversicherungspflichtig

    Üben Richter und Beamte eine Nebentätigkeit oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze aus, sind sie rentenversicherungspflichtig. Ein Richter, der gleichzeitig als selbstständiger Lehrbeauftragter tätig war, wollte sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Er argumentierte, dass ihm eine eventuelle Rente in voller Höhe von seiner Pension abgezogen und er somit keine Gegenleistung für seine Beiträge erhalten würde. Das LSG Hessen gab allerdings der Rentenversicherung Recht, die eine Befreiung ablehnte. Als selbstständiger Dozent sei er eindeutig versicherungspflichtig (§ 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und eine Befreiung komme nicht deshalb in Betracht, weil er im Hauptberuf Richter sei. Die Versicherungsfreiheit als Richter bzw. Beamter erstrecke sich nicht auf ein Beschäftigungsverhältnis, das neben dem Dienstverhältnis bestehe. (Urteil vom 2.5.2007, Az: L 1 KR 138/06)(Abruf-Nr. 071664

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 111 | ID 110316