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  • 05.03.2010 | Rentenversicherung

    Nicht jeder angestellte Rechtsanwalt ist ein Syndikusanwalt

    Ein angestellter Rechtsanwalt, der für seinen Arbeitgeber nicht rechtlich wirksam nach außen auftreten kann, ist rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn er in seiner vorherigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig beschäftigt war.  

    Hintergrund: Ist ein Rechtsanwalt bei einem Unternehmen angestellt und für dieses anwaltsspezifisch tätig, wird er von der Rentenversicherungspflicht befreit. Als sogenannter Syndikusanwalt (Firmenanwalt) kann er sich in einem berufsständischen Versorgungswerk versichern. Voraussetzung ist aber, dass er für seinen Arbeitgeber rechtlich wirksam nach außen auftreten kann. Das war im Urteilsfall vor dem LSG Hessen nicht gegeben. Eine Rechtsanwältin arbeitete zunächst als angestellte Rechtsanwältin. Insoweit war sie von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit. Später war sie bei einer Unternehmensberatung tätig. Sie beriet Kunden, entwickelte Beratungsprodukte und betrieb Akquisition. Ihre Arbeit sei nicht mit der eines Syndikusanwaltes vergleichbar, entschied das LSG. Denn ihr sei bei ihrer Arbeit keine unabhängige rechtliche Bewertung möglich. Zudem trat sie nicht rechtlich wirksam für den Arbeitgeber nach außen auf und führte auch nicht eigenständig Vertrags- und Einigungsverhandlungen. (rechtskräftiges Urteil vom 29.10.2009, Az: L 8 KR 189/08)(Abruf-Nr. 100438)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 39 | ID 134054