01.12.2004 | Rentner
Anrechnung von Arbeitslohn auf Hinterbliebenenrente
Eine Leser fragte uns, ob und wenn ja in welcher Höhe der Lohn aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Hinterbliebenenrente (zum Beispiel Witwenrente) schmälert.
Unser Antwort: Nach § 97 SGB VI wird das erzielte Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Für 2004 liegt die Grenze bei 689,83 Euro in den alten Bundesländern und 606,41 Euro in den neuen Bundesländern. Vor der Anrechnung ist das Bruttoarbeitsentgelt um 40 Prozent zu kürzen (§ 18b Abs. 5 SGB IV). Dazu das folgende Beispiel:
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