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  • 01.12.2004 | Rentner

    Anrechnung von Arbeitslohn auf Hinterbliebenenrente

    Eine Leser fragte uns, ob und wenn ja in welcher Höhe der Lohn aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung eine Hinterbliebenenrente (zum Beispiel Witwenrente) schmälert.

    Unser Antwort: Nach §  97 SGB VI wird das erzielte Einkommen, das das 26,4fache des aktuellen Rentenwerts übersteigt, zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Für 2004 liegt die Grenze bei 689,83 Euro in den alten Bundesländern und 606,41 Euro in den neuen Bundesländern. Vor der Anrechnung ist das Bruttoarbeitsentgelt um 40  Prozent zu kürzen (§  18b Abs.  5 SGB IV). Dazu das folgende Beispiel:

    Rentnerin Karin Müller aus Köln hat 600 Euro eigene und 450 Euro Witwenrente. Aus einem Minijob erhält sie 400 Euro.

    Die eigene Rente wird in voller Höhe angerechnet. Gekürzt wird sie jedoch um den von Frau Müller getragenen Teil zur Sozialversicherung (halber Satz Krankenversicherung und ganzer Satz Pflegeversicherung). Bei einem Beitragssatz von 14 Prozent für die Krankenversicherung, ergibt das eine Kürzung um 8,7 Prozent (7 + 1,7 Prozent). Das sind 52,20  Euro. Angerechnet werden somit 547,80 Euro (= 600 Euro ./. 52,20  Euro). Das Arbeitsentgelt wird zunächst um 40 Prozent gekürzt. Damit verbleiben 240 Euro, die angerechnet werden.

    Daraus ergibt sich ein insgesamt anzurechnender Betrag von 787,80 Euro (547,80 Euro + 240 Euro). Dieser Betrag übersteigt den Freibetrag in Höhe von 689,83 Euro um 97,97 Euro. Von den 97,97 Euro sind 40  Prozent (= 39,19 Euro) anzurechnen. Frau Müller verbleibt damit eine Witwenrente von 410,81 Euro.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2004 | Seite 202 | ID 111010