08.10.2009 | Rentner
Keine Rentenkürzung bei atypischer Lohnzahlung
Überschreitet ein Arbeitnehmer die Hinzuverdienstgrenze nur deshalb, weil Sonderzuwendungen auf alle Monate verteilt ausbezahlt werden, ist seine Rente nicht zu kürzen. In dem vom SG Bremen entschiedenen Fall erhielt ein Arbeitnehmer neben seinem Arbeitslohn eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Weil der Arbeitgeber das Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht - wie üblich - zweimal im Jahr sondern verteilt über alle Monate auszahlte, überschritt der Arbeitnehmer mehr als zweimal seine Hinzuverdienstgrenze. Hätte er die Sonderzuwendungen jeweils komplett in einem Monat erhalten, wäre die Hinzuverdienstgrenze nur die erlaubten zweimal (maximal bis zur Hinzuverdienstgrenze) überschritten gewesen. Seine Rente sei deshalb nicht zu kürzen, entschied das SG. (rechtskräftiges Urteil vom 8.12.2008, Az: S 11 RJ 136/03)(Abruf-Nr. 092275)