05.06.2008 | Sachbezüge
Umwandlung eines Urlaubsgeldanspruchs in Warengutschein
Kann ein Arbeitnehmer sein ihm tarifvertraglich zustehendes Urlaubsgeld in einen Warengutschein umwandeln, handelt es sich trotzdem weiter um Bar- und nicht um Sachlohn. Folge: Der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG (Belegschaftsrabatte) kann nicht angewendet werden. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatten Betriebsrat und Arbeitgeber (ein Möbelhaus) vereinbart, dass Arbeitnehmer das ihnen zustehende Urlaubsgeld ganz oder teilweise in Warengutscheine ihres Arbeitgebers tauschen konnten. Nach Ansicht des BFH entscheidet der Arbeitnehmer mit der Anforderung des Gutscheins lediglich darüber, wie er den Barlohnbestandteil „Urlaubsgeld“ verwenden möchte. Eine Umwandlung von Barlohn in Sachlohn erfordert aber, dass der Arbeitnehmer unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber dafür Sachlohn gewährt.
Beachten Sie: Richtig gemacht, ist eine Barlohnumwandlung lohnsteuerlich vorteilhaft, wenn der Rabattfreibetrag zum Zuge kommt oder die Freigrenze für Sachbezüge anwendbar ist. Sozialversicherungsrechtlich bleibt der umgewandelte Barlohn aber beitragspflichtig. Denn nur zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gezahlter Lohn kann sozialversicherungsfrei umgewandelt werden. (Urteil vom 6.3.2008, Az: VI R 6/05)(Abruf-Nr. 081315)