06.10.2008 | Schwierige Abgrenzungsfragen
Bewirtung durch Arbeitnehmer - Diese Aufwendungen sind als Werbungskosten abziehbar
Unternehmer können angemessene Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehen. Doch auch bei Arbeitnehmern kann eine Bewirtung den Umgang mit Kunden oder das Miteinander mit Kollegen und Mitarbeitern erleichtern. Und weil der Arbeitgeber diese Kosten nicht immer übernimmt, stehen viele Arbeitnehmer vor der Frage, ob und wenn ja wie sie ihre Bewirtungsaufwendungen steuermindernd gelten machen können.
Was ist eine Bewirtung?
Hinter einer Bewirtung verbirgt sich die Beköstigung von Personen. Das heißt: Der Verzehr von Speisen, Getränken und sonstigen Genussmitteln. Dazu gehören auch Aufwendungen, die zwangsläufig im Zusammenhang mit der Bewirtung anfallen, wenn sie von untergeordneter Bedeutung sind (zum Beispiel Trinkgelder und Garderobengebühren).
Kosten im Rotlichtmilieu - ohne das Finanzamt
Unangemessene Kosten sind nicht abzugsfähig. Rückt die Bewirtung zugunsten anderer Leistungen (zum Beispiel Varietè) in den Hintergrund, stehen die gesamten Kosten im Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und Getränke und sind generell nicht abzugsfähig (BFH, Urteil vom 16.2.1990, Az: III R 21/86; Abruf-Nr. 082985).
Zu diesen unangemessenen Kosten gehören auch die Bewirtungsaufwendungen anlässlich von Besuchen in Bordellen und bordellähnlichen Betrieben. Inwieweit dies auch für den Besuch von „Nachtlokalen” gilt, hängt vom Einzelfall ab. Aus der bloßen Bezeichnung „Nachtlokal” kann noch nicht geschlossen werden, was dort jeweils angeboten wird; denn mit dem Begriff Nachtlokal wird im allgemeinen lediglich eine bestimmte Vorstellung hinsichtlich der Öffnungszeiten verbunden.
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