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  • 06.05.2010 | Sinkende Betriebsrente nach Versorgungsbeginn

    Anrechnung einer arbeitgeberfinanzierten Pensionskasse auf unmittelbare Direktzusage

    von RA Franz Erich Kollroß, BVUK. Rechtsberatungs-AG, Würzburg

    Die Anwartschaften aus der arbeitgeberfinanzierten Pensionskasse sind auf die Anwartschaften aus einer unmittelbaren Direktzusage anrechenbar, wenn in der Versorgungsordnung nichts anderes vereinbart ist. Die Anwartschaft aus der Direktzusage lebt nicht wieder auf, wenn die Rente aus der Pensionskasse nach Rentenbeginn sinkt, so das LAG Hessen.  

     

    Sachverhalt im Urteilsfall

    Eine Bankangestellte ging zum 1. Juni 2000 in Rente. Sie hatte zu diesem Stichtag bei einer Pensionskasse einen Betriebsrentenanspruch in Höhe von 829,04 Euro. Dieser beruhte auf Zahlungen der Bank. Der Betriebsrentenanspruch ersetzte aufgrund einer Verrechnungsvorschrift in der Versorgungsordnung die Ansprüche aus der ursprünglichen Direktzusage, soweit sie auf Beitragszahlungen der Bank beruhten. Zum 1. Juni 2000 beliefen sich die Anwartschaften aus der Direktzusage auf 821,24 Euro, sodass die Rente aus der Pensionskasse von 829,04 die Direktleistungen der Bank vollständig verdrängten. In der Folgezeit senkte die Pensionskasse die Rente auf 807,44 Euro (2005) und 783,57 Euro (2007). Deshalb verklagte die Bankangestellte die Bank auf Ausgleich. Sie begründete dies mit der Unterschreitung des Direktzusage-Anspruchs zum Renteneintritt von 821,24 Euro.  

     

    Nach Ansicht des LAG hat die Frau keinen Anspruch mehr aus der ursprünglichen Direktzusage (Urteil vom 15.7.2009, Az: 8 Sa 1873/08; Abruf-Nr. 100441; Revision BAG, Az: 3 AZR 731/09). Begründung:  

     

    • Im Zeitpunkt des Versorgungsfalls (1. Juni 2000) sei die Rente aus der Pensionskasse höher gewesen. Sie durfte nach der Versorgungsordnung der Direktzusage und nach § 5 Abs. 2 BetrAVG verrechnet werden.

     

    • Dass die Direktzusage durch die Anrechnung vollständig entfalle, stehe dem nicht entgegen. Auch eine Nullleistung sei zulässig, weil die Bank nicht beide Versorgungen habe gleichzeitig gewähren wollen.