05.11.2010 | Solidaritätszuschlag
Solidaritätszuschlag bleibt vorerst unangetastet
Der Solidaritätszuschlag bleibt vorerst unangetastet. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Vorlage des Finanzgerichts (FG) Niedersachsen vom 25. November 2009 (Az: 7 K 143/08; Abruf-Nr. 093895) als unzulässig zurückgewiesen. Nach Ansicht der obersten Verfassungsrichter hat sich das FG nicht hinreichend mit der Rechtsprechung des BVerfG zum Wesen der Ergänzungsabgabe auseinandergesetzt (Beschluss vom 8.9.2010, Az: 2 BvL 3/10; Abruf-Nr. 103189).
Praxishinweis: Nach dem Beschluss des BVerfG stellt sich die Situation beim Solidaritätszuschlag wie folgt dar: - Das Bundesfinanzministerium (BMF) wird voraussichtlich in Kürze eine sogenannte Allgemeinverfügung nach § 367 Absatz 2b Abgabenordnung erlassen. Damit werden alle Einsprüche zurückgewiesen und die Vorläufigkeitsvermerke in den Steuerbescheiden aufgehoben, sodass diese bestandskräftig werden. Das BMF muss die Allgemeinverfügung nur im Internet und im Bundessteuerblatt bekannt machen, der einzelne Steuerzahler wird nicht darüber informiert. Wer dagegen klagen möchte, hat ein Jahr Zeit. Die Frist beginnt einen Tag nach Bekanntgabe der Allgemeinverfügung im Bundessteuerblatt zu laufen.
- Das bisher ausgesetzte Verfahren mit dem Aktenzeichen II R 50/09 dürfte vom Bundesfinanzhof (BFH) negativ entschieden werden.
- Neue Einsprüche gegen den Solidaritätszuschlag ab 2007 können mit einem Antrag auf Ruhen des Verfahrens auf folgende - beim BFH anhängige Verfahren - gestützt werden: Az: II R 20/10 und Az: I R 22/10.
- Ferner ist beim BFH noch die Frage offen, ob bei der Erstattung des Körperschaftsteuerguthabens auch der darauf entfallende Solidaritätszuschlag ausgezahlt werden muss (Az: I R 39/10).
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Quelle:
Ausgabe 11 / 2010 | Seite 182 | ID 139878
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