01.06.2007 | Sonderausgaben
Kürzung des Vorwegabzugs bei nachträglicher Lohnzahlung
Erhält ein Pensionär aus seinem vorherigen Arbeitsverhältnis eine Lohnnachzahlung ist der Vorwegabzug im Jahr des Zuflusses zu kürzen, wenn der Arbeitgeber während des Arbeitsverhältnisses zur Zukunftssicherung des Arbeitnehmers beigetragen hat. In dem jetzt vom Bundesfinanzhof (BFH) entschiedenen Fall trat der Arbeitnehmer zum 31. Dezember 2000 in den Ruhestand und erhielt fortan eine Betriebsrente. Im April 2001 zahlte sein ehemaliger Arbeitgeber ihm noch eine Gratifikation und eine Erfolgsbeteiligung. Für diese Sonderleistungen behielt der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge ein. Trotzdem führen die Sonderleistungen zur Kürzung des Vorwegabzugs. Dass das Arbeitsverhältnis im Zuflussjahr nicht mehr bestand und der Arbeitgeber damit nichts mehr zum Aufbau einer Altersversorgung beiträgt, ändert daran nichts. Es reicht für die Kürzung des Vorwegabzugs, dass das frühere Arbeitsverhältnis „vorwegabzugsschädlich“ war (Urteil vom 20.12.2006, Az: X R 38/05; Abruf-Nr. 071168).
Beachten Sie: Der BFH bleibt damit seiner Linie treu. Zu einer Kürzung des Vorwegabzugs führen entsprechend früherer Urteile nämlich auch
- nachträglich gezahlte Abfindungen (Urteil vom 26.9.2006, Az. X R 7/05; Abruf-Nr. 071620) und
- Lohnnachzahlungen (Urteil vom 14.5.2006, Az. X R 19/05; Abruf-Nr. 071621; Ausgabe 9/2005, Seite 145).