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  • 01.09.2005 | Sonderfall Bauwirtschaft

    Einsatz von Subunternehmern aus den EU-Beitrittsstaaten: Das müssen Arbeitgeber wissen

    Zur Umsetzung von Aufträgen, die deutsche Bauunternehmen allein mit ihrem eigenen Personal nicht „stemmen“ oder nicht zu marktgerechten Konditionen erfüllen können, bietet sich die Zusammenarbeit insbesondere mit Subunternehmern aus dem EU-Ausland an. Der Kreis an potenziellen Vertragspartnern ist zum 1. Mai 2004 um solche aus den EU-Beitrittsländern Mittel- und Osteuropas erweitert worden. Es gelten aber einige wichtige Einschränkungen, die unbedingt beachtet werden sollten.  

     

    Lesen Sie im folgenden Beitrag, welche Voraussetzungen das deutsche Unternehmen und der Subunternehmer erfüllen müssen, damit Arbeitnehmer aus Estland, Lettland, Litauen, Polen, der Slowakei, Slowenien, der Tschechischen Republik und Ungarn in Deutschland zur Vertrags­erfüllung im Baubereich eingesetzt werden dürfen. 

    Hintergrund: Übergangsfristen der Osterweiterung

    Damit sich die Mitgliedsstaaten (und damit auch Deutschland) auf die Folgen der Ost-Erweiterung der Gemeinschaft einstellen können, hat man sich auf EU-Ebene auf das so genannte „2+3+2-Modell“ verständigt.  

     

    Das heißt: Die Beitrittsstaaten genießen nicht sofort alle Rechte der übrigen EU-Mitglieder. Es gilt vielmehr eine maximal siebenjährige Übergangsfrist, die ihrerseits in drei Phasen (à zwei, drei und zwei Jahre) untergliedert ist. Verbunden damit ist eine Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit und der Dienstleistungsfreiheit, jedenfalls für zunächst zwei Jahre.