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  • 01.10.2005 | Sonderfall Bauwirtschaft

    Haftung für Gesamtsozialversicherungs­beiträge ausländischer Bauarbeiter vermeiden

    Deutsche Bauunternehmen, die ausländische Subunternehmer beauftragen, sollten auch die Risiken kennen, besser noch vermeiden. Ein Risiko besteht darin, dass das deutsche Unternehmen für Mindestlohn- und Urlaubskassenbeiträge seines Subunternehmers haftet. Darauf haben wir Sie in der August- und September-Ausgabe 2005 (Seite 141 bis 144 bzw. Seite 158 bis 162) hingewiesen. Neu-Abonnenten finden die Beiträge in unserem Online-Service (www.iww.de) unter der Abruf-Nr. 052760.  

    Urteil des SG Dortmund belegt Brisanz

    Damit ist es aber nicht getan. So kann das deutsche Unternehmen auch für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge der ausländischen Bauarbeiter seines Subunternehmers herangezogen werden, egal ob diese in Deutschland oder in dessen Ursprungsland fällig geworden sind.  

     

    Dies gilt insbesondere, wenn es sich bei dem beauftragten Subunternehmer um eine ausländische Briefkastenfirma handelt. Dies hat das Sozialgericht (SG) Dortmund erst kürzlich bestätigt und einen deutschen Auftraggeber zur Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags in Höhe von rund 232.000 Euro verurteilt (Urteil vom 25.2.2005, Az: S 34 RJ 79/04; Abruf-Nr. 051233).  

     

    Lesen Sie im folgenden Beitrag, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit ausländische Arbeitnehmer tatsächlich weiterhin dem Sozial­versicherungsrecht ihres Herkunftslands unterliegen und wie deutsche Unternehmen eine Inanspruchnahme durch die hiesigen Sozialversicherungsträger vermeiden können. 

    Der Grundsatz: Rechtsstatut des Beschäftigungsorts