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  • 01.10.2004 | Sonderzuwendungen

    Bindungsfristen bei Rückforderung durch Arbeitgeber

    Erhält ein Arbeitnehmer eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts, kann der Arbeitgeber sich die Rückforderung für den Fall vorbehalten, dass der Arbeitnehmer nicht über die folgenden drei Monate hinaus bis zum nächstzulässigen Kündigungstermin bleibt. Eine weitergehende Bindung des Arbeitnehmers ist unwirksam, entschied das BAG.

    Im Urteilsfall hatte der Arbeitgeber die Jahresprämie schriftlich angekündigt. Dabei wies er darauf hin, dass Voraussetzung für den Erhalt der Prämie eine Betriebszugehörigkeit bis mindestens 30. Juni des Folgejahres sei. Die Prämie wurde im Dezember und Januar in zwei Raten ausgezahlt.

    Als der Arbeitnehmer zum 30. April kündigte, verrechnete der Arbeitgeber die Prämie mit dem Restlohn. Zu Unrecht, entschied das BAG: Der Arbeitgeber dürfe zwar eine Jahresprämie mit einem Rückzahlungsvorbehalt verbinden. Dabei müsse er aber bestimmte Grundsätze beachten:

  • Wäre auf die im Januar geleistete Teilzahlung abzustellen, hätte der
  • Arbeitgeber den Arbeitnehmer allenfalls bis zum 30. April binden dürfen, weil der Teilbetrag unter einem Monatsgehalt lag.

    Nichts anderes ergibt sich, wenn auf den Gesamtbetrag der Jahresprämie abgestellt würde (genau ein Monatsgehalt). In diesem Fall wäre es dem Arbeitnehmer zuzumuten, über den 31. März hinaus zu bleiben und erst zum nächstmöglichen Kündigungstermin zu kündigen. Das wäre im Urteilsfall ebenfalls der 30. April gewesen.