01.12.2007 | Sonderzuwendungen
Gleichbehandlungsgrundsatz bei Kürzungen
Ein Arbeitgeber verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er bei einer Kürzung von Sonderzuwendungen die Ansprüche der oberen Gehaltsgruppen stärker kürzt als die der unteren. So entschied das LAG Köln in einem Fall, in dem der Arbeitgeber bei der Bemessung der Sonderzuwendungen nach Vergütungsgruppen differenziert hatte. Zwar verbiete der Gleichbehandlungsgrundsatz eine willkürliche Durchbrechung fall- oder gruppenbezogener Regelungen zum Nachteil einzelner Arbeitnehmer oder Gruppen ohne sachlichen Grund. Eine unterschiedliche Vergütung für unterschiedliche Vergütungsgruppen sei jedoch sachlich gerechtfertigt; hierin drücke sich das Ermessen des Arbeitgebers aus, für Tätigkeiten, die in ihrer Wertigkeit unterschiedlich seien, unterschiedlich hohe Vergütungen festsetzen zu können. Genauso wie der Arbeitgeber die Höhe der Vergütungen in den einzelnen Vergütungsgruppen unterschiedlich festsetzen könne, dürfe er dies auch bei zusätzlichen Leistungen oder Sonderzuwendungen tun (Urteil vom 26.3.2007, Az: 14 Sa 545/06; Abruf-Nr. 072479).
Beachten Sie: Die Entscheidung, Sonderzuwendungen in den untersten Gehalts- und Vergütungsgruppen weniger stark abzusenken als in den oberen, ist unter sozialen Gesichtspunkten auch ein sachlicher Grund (BAG, Urteil vom 24.5.2000, Az: 10 AZR 629/99; Abruf-Nr. 072491).