07.07.2008 | Sonderzuwendungen
Gleichheitsgrundsatz bei Sonderzahlungen
Bietet ein Arbeitgeber nur solchen Arbeitnehmern eine vertragliche Sonderzahlung (im Urteilsfall Weihnachtsgeld) an, die zuvor einer Entgeltreduzierung und Arbeitszeitverlängerung zugestimmt hatten, verletzt er den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, entschied das BAG.
Hintergrund: Ein Arbeitgeber, der freiwillig zusätzliche Leistungen gewährt, ist an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Nimmt er eine Gruppe von Arbeitnehmern von einer solchen Leistung aus, muss dies durch sachliche Kriterien gerechtfertigt sein. Das war im Urteilsfall nicht geschehen. Dort hatten in einem Automobilzulieferungsbetrieb etwa 400 Arbeitnehmer einer längeren Arbeitszeit und einem niedrigeren Grundlohn zugestimmt, um einen Beitrag zur Sanierung des Unternehmens zu leisten. Etwa 50 Arbeitnehmer hatten die Arbeitsvertragsänderung verweigert. Nachdem eine Betriebsvereinbarung über zusätzliche Leistungen ersatzlos weggefallen war, bot der Arbeitgeber nur den Mitarbeitern eine ein Weihnachtsgeld umfassende Ergänzung zum Arbeitsvertrag an, die die Arbeitsvertragsänderung unterschrieben hatten. Das BAG sprach auch den 50 „Verweigerern“ das Weihnachtsgeld zu. (Urteil vom 26.9.2007, Az: 10 AZR 569/06)(Abruf-Nr. 080964)