07.11.2008 | Sonderzuwendungen
Keine Jahressonderzahlung bei ganzjähriger Krankheit
Hat ein Arbeitnehmer während eines Bezugsjahrs keine Arbeitsleistung erbracht, hat er keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. Denn die Sonderzahlung ist an keine weitere Bedingung als die Arbeitsleistung geknüpft. Dies hat das LAG Hamm im Hinblick auf einen Tarifanspruch nach dem Bundesmanteltarifvertrag der Deutschen Entsorgungswirtschaft entschieden. In der in Bezug genommenen Vorschrift hieß es, dass der Anspruch „bei teilweiser Tätigkeit“ gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt werde, in denen „ganz oder teilweise gearbeitet worden ist“. Daraus folgerte das LAG Hamm zweifelsfrei, dass ein Anspruch auf diese tarifliche Leistung für Zeiten, in denen gar keine Arbeitsleistung erbracht wird, auch nicht gegeben ist. Das heißt: Weder bei einem ruhenden Arbeitsverhältnis (zum Beispiel Wehrpflicht, Erziehungsurlaub oder unbezahlten Urlaub) noch bei Krankheit besteht ein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. (Urteil vom 13.12.2007, Az: 15 Sa 1778/07) (Abruf-Nr. 081240)