01.04.2006 | Sonderzuwendungen
Tariflicher Leistungszuschlag bei fehlender Befristung
Gewährt ein Tarifvertrag bei überdurchschnittlichen Leistungen Zuschläge, hat der Arbeitnehmer darauf nur Anspruch, wenn er entsprechende Leistungen fortlaufend erbringt. Selbst wenn der Tarifvertrag dem Wortlaut nach keine Befristung enthält, kann sich die Befristung aus der Pflicht zur jährlichen Neuentscheidung ergeben. Im entschiedenen Fall musste das Gesamtvolumen der Zuschläge jedes Jahr neu bestimmt und verteilt werden. Nach Auffassung des BAG setzt dies voraus, dass die Verteilung des Vorjahres nur für ein Jahr wirksam ist. (Urteil vom 21.7.2005, Az: 6 AZR 441/04)(Abruf-Nr. 060543)
Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 58 | ID 87889