01.12.2004 | Sonderzuwendungen
Unzulässiger Widerruf übertariflicher Leistungen
Eine formularmäßig verwendete Klausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam, mit der sich der Arbeitgeber den jederzeitigen unbeschränkten Widerruf für übertarifliche Lohnbestandteile und andere Leistungen vorbehält. Diese Ansicht vertritt das LAG Hamm auf Grund der seit 1. Januar 2003 veränderten rechtlichen Situation: Seither unterliegen auch Klauseln aus einem Arbeitsvertrag der AGB-Kontrolle. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind lediglich angemessen zu berücksichtigen (§§ 305, 310 Abs. 4 S. 2 BGB).
Das LAG sah in einer solchen Klausel einen Verstoß gegen das Gebot der Klarheit (§§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4 BGB). Mit § 308 BGB sei nicht mehr vereinbar, dass ein Widerruf von Leistungen jederzeit und ohne Bindung an Gründe erfolgen kann. Die Rechtsprechung des BAG hierzu sei seit dem 1. Januar 2003 teilweise nicht mehr anwendbar. An die Stelle der unwirksamen Vereinbarung trete das Gesetz. Ein Ersatz der Klausel durch die Rechtsprechung des BAG sei nicht möglich (§ 306 Abs. 1 BGB).
Unser Tipp: Letztlich wird erst das BAG die Frage entscheiden, inwieweit seine Rechtsprechung nach der Gesetzesänderung weitergilt. Es empfiehlt sich jedoch, neue Widerrufsklauseln an die veränderte Situation anzupassen. Insbesondere sollten in der Klausel die Voraussetzungen (Gründe, Eintritt von Ereignissen) für einen Widerruf genannt werden, damit der Arbeitnehmer weiß, wann er mit einem Widerruf rechnen muss. (Urteil vom 11.5.2004, Az: 19 Sa 2132/03; Abruf-Nr. 042490 )