01.07.2006 | Sozialversicherung
Änderungen bei der Sozialversicherungspflicht von steuerfreien SFN-Zuschlägen
Die Steuerfreiheit von Lohnzuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschlägen) steht schon länger auf dem Prüfstand. In den Koalitionsgesprächen einigte man sich jedoch darauf, es bei den steuerfreien Zuschläge zu belassen und dafür die Sozialversicherungsfreiheit der Zuschläge zu beschränken. Mit der Zustimmung des Bundesrats zum „Haushaltsbegleitgesetz 2006“ (Abruf-Nr. 061776) am 16. Juni 2006 wurde das Vorhaben umgesetzt. Die Neuregelung gilt vom 1. Juli 2006 an.
Bisherige Regelung
Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge ist im § 3b EStG geregelt. Danach sind Zuschläge in bestimmter Höhe steuerfrei. Der maximale Grund-Stundenlohn, auf den sich die Steuerfreiheit der Zuschläge bezieht, beträgt 50 Euro. Durch § 1 Arbeitsentgeltverordnung lehnte sich bisher die Sozialversicherung dieser Regelung an. Das heißt: Waren die SFN-Zuschläge steuerfrei, waren sie gleichzeitig auch sozialversicherungsfrei.
Höhe der Zuschläge
Die Höhe der Zuschläge richtet sich in der Regel nach tarifvertraglichen oder anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Es gilt zum einen die reine arbeitsrechtliche Anspruchshöhe zu beachten und zum anderen die korrekte steuerliche- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung einzuhalten. Das folgende Schaubild zeigt die Zusammenhänge auf:
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