01.05.2004 | Sozialversicherung
Arbeitnehmeranteile sind vorrangig zu zahlen
Die Pflicht des Arbeitgebers, die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuführen, ist vorrangig vor sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen. Eine Vereinbarung, aufgelaufene Rückstände zur Sozialversicherung durch Ratenzahlung tilgen zu dürfen, berechtigt den Arbeitgeber zudem nicht, auch künftige Beiträge als gestundet anzusehen. Diese Entscheidung hat das OLG Hamburg im Fall einer in finanziellen Schwierigkeiten steckenden, aber nicht zahlungsunfähigen GmbH getroffen. Das Gericht machte deutlich, dass die Pflicht zur Zahlung der Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung notfalls durch eine Kürzung der Löhne zu erfüllen ist. (Urteil vom 16.5.2003, Az: 1 U 137/02; Abruf-Nr. 040869 )
Quelle: Ausgabe 05 / 2004 | Seite 75 | ID 110907