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  • 07.07.2008 | Sozialversicherung

    Bauleiter einer „Ein-Personen-Limited“ ist kein Arbeitnehmer

    Wird der Inhaber einer „Ein-Personen-Limited“ als „Bauleiter“ im Rahmen von Werkverträgen für Bauunternehmen tätig, liegt keine Sozialversicherungspflicht vor. Im dem vom LSG Hessen entschiedenen Fall war der „Bauleiter“ für die Kalkulation, die eigenständige Abwicklung der Bauvorhaben sowie die Abnahme und Abrechnung der Gewerke zuständig. Die Vorinstanz - das SG Kassel - war noch wie die Prüfer der Rentenversicherung zum Ergebnis gekommen, dass die Tätigkeit als scheinselbstständige Tätigkeit unmittelbar für das Bauunternehmen unter dem Dach des rechtlichen Konstrukts der englischen Limited erfolgt sei. Das LSG sah das anders. Die Aufgaben des „Ein-Mann-Unternehmers“ hätten sich - anders als bei einem weisungsgebundenen Arbeitnehmer (Polier) - nicht im Einsatz der Produktionsmittel sowie der Mitarbeiter und deren Überwachung erschöpft. Aufgrund der umfangreichen Zuständigkeiten könne seine Position am ehesten mit derjenigen eines Bauleiters verglichen werden. Dessen Tätigkeit werde aber typischerweise von selbstständigen Architekten oder Ingenieuren übernommen. (Urteil vom 21.4.2008, Az: L 1 KR 153/04)(Abruf-Nr. 081562)  

    Quelle: Ausgabe 07 / 2008 | Seite 109 | ID 120342