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  • 01.02.2007 | Sozialversicherung

    Beiträge auf Abfindung wegen verschlechterter Bedingungen?

    Erhält ein Arbeitnehmer wegen der Verschlechterung seiner Arbeitsbedingungen eine Abfindung, ist diese sozialversicherungspflichtig. Im Urteilsfall hatten Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass das Vollzeitarbeitsverhältnis zum 30. Juni 2004 gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden sollte. Außerdem sagte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zu, ihn ab dem 1. Juli 2004 geringfügig zu beschäftigen (400 Euro monatlich). Hintergrund der Vereinbarung war, dass der Arbeitnehmer ab dem 1. Juli 2004 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen konnte. Weil die Abfindung nicht für die Zeit nach dem Ende der Beschäftigung gezahlt worden sei, sondern als einmaliges Arbeitsentgelt im Rahmen eines fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, ist sie nach Ansicht des SG Dortmund sozialversicherungspflichtig. (Urteil vom 20.10.2006, Az: S 34 R 217/05)(Abruf-Nr. 063534

    Quelle: Ausgabe 02 / 2007 | Seite 20 | ID 87815