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  • 08.09.2008 | Sozialversicherung

    Beitragsnachweise pünktlich abgeben

    Die Beitragsnachweise müssen zwei Tage vor Fälligkeit der Beiträge bei der Einzugsstelle vorliegen (§ 28f Abs. 3 Satz 1 SGB IV). Das heißt: Der Beitragsnachweis muss bei der Einzugsstelle am fünftletzten Bankarbeitstag bereits um 0 Uhr vorliegen. Darauf haben die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger jetzt noch einmal ausdrücklich hingewiesen (Besprechungs­ergebnis vom 7./8.5.2008; Abruf-Nr. 082467).  

    Unser Tipp: Da in der Regel niemand seinen Beitragsnachweis um 0 Uhr an die Einzugsstelle schickt, sollten Arbeitgeber einen Arbeitstag zusätzlich einplanen. Für die Monate September bis Dezember 2008 ergeben sich somit folgende Termine: 

    Beiträge für ... 

    9/2008 

    10/2008 

    11/2008 

    12/2008 

    Beitragsnachweis 

    23.9. 

    24.10.* 

    21.11. 

    18.12. 

    Beiträge 

    26.9. 

    29.10.* 

    26.11. 

    23.12. 

     

    * In Bundesländern, in denen der 31. Oktober (Reformationstag) ein Feiertag ist, gilt der 23.Oktober (Beitragsnachweis) bzw. der 28. Oktober (Beiträge). 
    Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 145 | ID 121509