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  • 01.04.2007 | Sozialversicherung

    Bereitschaftsdienst eines „AiPlers“ im Werksärztlichen Dienst

    Ein Arzt im Praktikum („AiPler“), der neben seiner Ausbildung als Bereitschaftsarzt im Werksärztlichen Dienst eines Unternehmens arbeitet (im Urteilsfall war es Opel), ist sozialversicherungspflichtig. Ein selbstständig tätiger Betriebsarzt kann frei entscheiden, ob und welche arbeitsmedizinischen Prüfungen und Untersuchungen vorgenommen werden und zu welchem Zeitpunkt sie erfolgen sollen. Solche Entscheidungen können und dürfen „AiPler“ nicht treffen. Sie dürfen nur unter der Aufsicht approbierter Ärzte tätig werden. Daher unterliegen sie einem umfassenden Weisungsrecht des diensthabenden Werksarztes. Insofern liegt eine unselbstständige und sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. (LSG Hessen, Urteil vom 25.1.2007, Az: L 8 KR 148/05)(Abruf-Nr. 070931)  

    Quelle: Ausgabe 04 / 2007 | Seite 57 | ID 87907