01.10.2007 | Sozialversicherung
Beurteilung von Organisten und Chorleitern in Personalunion
Bei Organisten, die auch Leiter des Kirchenchors sind, richtet sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit.
Hintergrund: Die Tätigkeit eines Organisten bei Gottesdiensten oder anderen Veranstaltungen wird in der Regel im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses zur Kirchengemeinde ausgeübt. Bei Chorleiterdiensten wird dagegen regelmäßig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen. Bei einer solchen „Mischtätigkeit“ vertreten die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger den Standpunkt, dass sich die versicherungsrechtliche Beurteilung nach der zeitlich überwiegenden Tätigkeit richtet. Dass heißt: Von einer abhängigen und damit in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtigen Beschäftigung ist auszugehen, wenn die Tätigkeit als Organist überwiegt. Liegt der zeitliche Schwerpunkt auf der Chorleitertätigkeit, ist von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen. Diese ist dann versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (§ 2 Satz 1 Nr. 5 bzw. 9 SGB VI).
Beachten Sie: Diese Regeln gelten seit dem 1. Juli 2007. Soweit vor dem 1. Juli 2007 anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden. (Besprechungsergebnis vom 23./24.4.2007)(Abruf-Nr. 072599)