01.01.2007 | Sozialversicherung
Fahrer von „German Parcel“ sozialversicherungspflichtig
Fahrer von Paketdiensten sind abhängig Beschäftigte und unterliegen deshalb der Sozialversicherungspflicht. Mit dieser Aussage wies das LSG die anders lautende Auffassung von „German Parcel“ zurück. Der Paketdienst hatte argumentiert, dass es dem Fahrer freigestanden habe, die vereinbarten Fahrdienste selbst oder durch Dritte ausführen zu lassen. Zudem habe er sich seinen Urlaub nicht genehmigen lassen müssen und habe eigene Kunden im System von German Parcel bedienen dürfen.
Das LSG Hessen sah allerdings überwiegend Merkmale für eine abhängige Beschäftigung des Fahrers:
- Er habe sein Auto mit dem Schriftzug von der Firma lackieren lassen und bei der Arbeit die „Imagekleidung“ des Paketdienstes getragen.
- Sein Arbeitsablauf sei vom Arbeitgeber vorgegeben gewesen. Bei einer Arbeitszeit von zehn bis zwölf Stunden am Tag habe bezüglich Arbeits- und Toureneinteilung kein Gestaltungsspielraum bestanden. Zudem sei er von „German Parcel“ umfassend kontrolliert worden.
- Auf Grund der Beanspruchung und der vertraglichen Regeln habe er keiner weiteren unternehmerischen Tätigkeit nachgehen können.
(Urteil vom 19.10.2006, Az L 8/14 KR 1188/03)(Abruf-Nr. 063712)
Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 2 | ID 87763