06.10.2008 | Sozialversicherung
Gelegentliche Flugaufträge übernehmende Piloten
Piloten, die nur einzelne Flugaufträge übernehmen, sind in der Regel selbstständig tätig und somit nicht sozialversicherungspflichtig. In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte die Charter-GmbH mit den Piloten nur Rahmenverträge geschlossen. Die Übernahme eines Flugauftrags wurde in jedem Einzelfall vereinbart. Jeder einzelne Auftrag konnte von dem Piloten angenommen oder abgelehnt werden. Die Übernahme der Flugaufträge ermöglicht es den Piloten, Flugzeiten für den Erhalt ihrer Fluglizenz nachzuweisen. Die Pilotentätigkeit erfolgte daher regelmäßig nebenberuflich. Nach Ansicht des BSG sind diese Piloten nicht wie Arbeitnehmer in den Betriebsablauf der GmbH eingebunden und wegen der wiederholten kurzfristigen Tätigkeiten auch keine unselbstständig Beschäftigten. (Urteil vom 28.5.2008, Az: B 12 KR 13/07 R)(Abruf-Nr. 082276)