10.12.2010 | Sozialversicherung
Gewerbeuntersagung wegen „Unzuverlässigkeit“
Kommt ein Arbeitgeber seinen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht nach, kann ihm die Ausübung des Gewerbes untersagt werden. In einem vom OVG Saarlouis entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer bei öffentlichen Kassen und Sozialversicherungsträgern erhebliche Verbindlichkeiten angehäuft. Auch war er mehrfach seinen Erklärungspflichten gegenüber der Finanzverwaltung nur unzureichend nachgekommen. Weil zudem kein tragfähiges Sanierungskonzepz vorlag, sah das OVG die Gewerbeuntersagung wegen „Unzuverlässigkeit“ als gerechtfertigt an (Beschluss vom 21.6.2010, Az: 3 A 384/09; Abruf-Nr. 102121).
Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 204 | ID 140812