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  • 06.10.2008 | Sozialversicherung

    Kein Werkstudentenprivileg bei Teilzeitstudenten

    Der Status als Teilzeitstudent schließt das „Werkstudentenprivileg“ aus. Das heißt: Ist ein Student als Teilzeitstudent eingeschrieben und übt er neben seinem Studium eine berufliche Tätigkeit aus, besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.  

    Hintergrund: Die Beschäftigung eines Studenten gegen Arbeitsentgelt während der Vorlesungszeit ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn die Beschäftigung „neben dem Studium“ ausgeübt wird („Werkstudentenprivileg“, § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Als Grenze gilt dabei eine Beschäftigung von maximal 20 Wochenstunden. Ist der Student aber nicht als „ordentlicher“ Vollzeitstudent sondern als Teilzeitstudent eingeschrieben, schließt das unabhängig von den Wochenstunden die Inanspruchnahme des „Werkstudentenprivilegs“ aus.
    Im Urteilsfall hatte eine Teilzeitstudentin wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter nur zehn Wochenstunden gearbeitet. Trotzdem war sie in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.6.2008, Az: L 9 KR 1041/05)(Abruf-Nr. 082273)  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 164 | ID 121971