07.04.2008 | Sozialversicherung
Keine Beitragspflicht für Studierende im dualen System
Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Studenten dualer Studiengänge bleibt schwierig. Das SG Köln hat jetzt entschieden, dass die Studenten weder in den Studien- noch während der Praxisphasen sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind. Im Urteilsfall waren die Praxisphasen fester Bestandteil des Studiums und die Fachhochschule hatte mit den Unternehmen Kooperationsverträge geschlossen. Die Studenten selbst hatten mit ihrem „Arbeitgeber“ einen von der Fachhochschule vorformulierten Praktikantenvertrag geschlossen. Solche Studenten seien nicht in den Betriebsablauf eingegliedert und auch nicht gegenüber dem Arbeitgeber weisungsgebunden. Von einer Versicherungsfreiheit wäre selbst dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber eine Vergütung gewährt.
Beachten Sie: Der Fall unterscheidet sich von einem Sachverhalt, über den das SG Dortmund zu entscheiden hatte (Urteil vom 18.4.2007, Az: S 10 RA 79/04; Abruf-Nr. 071657; Ausgabe 5/2007, Seite 110). Im Dortmunder Fall mussten die Studenten während des Studiums Praktika absolvieren, deren Organisation sie selbst übernehmen mussten. Die Hochschule nahm dabei keinerlei Einfluss auf den Inhalt der Praktika. (Urteil vom 14.12.2007, Az: S 6 R 58/06)(Abruf-Nr. 080302)