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  • 01.07.2007 | Sozialversicherung

    Keine Versicherungsfreiheit für Vorstand einer Genossenschaft

    Der Vorstand einer Genossenschaft ist versicherungspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, weil er in einem Beschäftigungsverhältnis steht. Er kann sich nicht auf die Versicherungsfreiheit für Mitglieder des Vorstands einer Aktiengesellschaft (AG) berufen (§ 1 Satz 4 SGB VI und § 27 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Das LSG verwies auf alte BSG-Rechtsprechung. Die obersten Sozialrichter hatten zuletzt im Fall eines eingetragenen Vereins ausdrücklich bestätigt, dass die Vorschriften über die Versicherungsfreiheit von AG-Vorstandsmitgliedern nicht auf die Organe anderer juristischer Personen übertragbar seien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.10.2006, Az: L 5 KR 5117/04) (Abruf-Nr. 071011

    Quelle: Ausgabe 07 / 2007 | Seite 111 | ID 110317