01.06.2006 | Sozialversicherung
Neue Beitragsverfahrensverordnung tritt in Kraft
Am 1. Juli 2007 tritt die neue Beitragsverfahrensverordnung (BVV) in Kraft (Abruf-Nr. 061460). In der BVV wurden die Beitragszahlungsverordnung (BZVO) und die Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) zusammengefasst. Für Arbeitgeber ergeben sich inhaltlich folgende Änderungen:
- In den Katalog der zu den Entgeltunterlagen zu nehmenden Unterlagen wurde aufgenommen (§ 8 Abs. 2 BVV, bisher § 2 BÜVO):
- Die Erklärung eines kurzfristig geringfügig Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr.
- Der Bescheid der Einzugsstelle über die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 28h Abs. 2 SGB IV.
- Der Nachweis der Elterneigenschaft nach § 55 Abs. 3 SGB XI.
- Die Erklärung des Arbeitnehmers über den Auszahlungsverzicht von ihm zustehenden Entgeltansprüchen.
- In den Lohnunterlagen sind künftig zu dokumentieren (§ 9 BVV, bisher § 3 BÜVO):
- Die beitragspflichtigen Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge (im Vorgriff auf die geplante Gesetzesänderung).
- Die Umlagesätze (U1 und U2) und das umlagepflichtige Arbeitsentgelt.
- Die Parameter zur Berechnung der voraussichtlichen Beitragsschuld.
Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 92 | ID 87982