01.09.2007 | Sozialversicherung
Pflegekräfte bei einem gemeinnützigen Pflegeverein
Auch bei einem gemeinnützigen Pflegeverein beschäftigte Pflegekräfte sind sozialversicherungspflichtig. Der Pflegeverein bietet seinen Mitgliedern im Falle der Krankheit oder Pflegebedürftigkeit Pflege und Betreuung durch geeignete Pflegefachkräfte an. Nach Auffassung des Vereins werden die Pflegekräfte als Selbstständige tätig. Sie seien nicht Arbeitnehmer, weil sie nur mit den Pflegebedürftigen bzw. deren Angehörigen Pflegeverträge abschließen würden. Das sah das LSG Baden-Württemberg anders. Die Pflegekräfte erhalten ihre Aufträge vom Verein und müssen sich bei diesem abmelden, wenn sie verhindert sind. Der Verein regele dann die Vertretung im Dienstplan. All dies belege die abhängige Stellung der Pflegekräfte. Im Laufe des Verfahrens konnte zudem kein einziger Vertrag zwischen einer Pflegekraft und einem Pflegebedürftigen vorgelegt werden. Auch die bloße Anmeldung eines Gewerbes durch einen Teil der Pflegekräfte ändere nichts an der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. (Urteil vom 11.10.2006, Az: L 5 KR 3378/05)(Abruf-Nr. 072093)