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  • 07.04.2008 | Sozialversicherung

    Programmgestaltende Radiomoderatorin ist selbstständig tätig

    Programmgestaltend tätige Mitarbeiter von Rundfunkanstalten sind im Zweifelsfall selbstständig tätig und daher keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen. Im Urteilsfall hatte eine seit vielen Jahren für einen Radiosender tätige Moderatorin ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet. Sie wollte festgestellt wissen, ob sie bei dem Radiosender abhängig beschäftigt und somit sozialversicherungspflichtig war oder ob sie selbstständig tätig war mit der Folge, dass der Radiosender für sie keine Sozialabgaben abführen musste. Die Moderatorin war programmgestaltend tätig, indem sie 90 Prozent ihrer Themenvorschläge durchsetzte und das Informations- und Sendematerial selbstständig beschaffte. Das LSG sah darin auch im Hinblick auf die Rundfunkfreiheit eine selbstständige Beschäftigung. Dies gelte selbst dann, wenn der Moderator für den technischen Ablauf der Sendung verantwortlich und in ein festes Programmschema eingebunden sei. (rechtskräftiges Urteil vom 11.10.2007, Az: L 16 [14] R 140/06)(Abruf-Nr. 080362

    Quelle: Ausgabe 04 / 2008 | Seite 57 | ID 118632