01.11.2006 | Sozialversicherung
Seniorchef als fest bezahlter freier Mitarbeiter nach Übergabe
Das LSG Darmstadt hat eine interessante Gestaltung zur „gleitenden Betriebsübergabe“ abgesegnet. Der Senior eines Bauunternehmens übergab den Betrieb an den Junior, blieb dem Unternehmen aber als freier Mitarbeiter erhalten. Für ein festes monatliches Entgelt übernahm dieser die Kundenbetreuung und erarbeitete Kalkulationen. Nach Ansicht der Darmstädter Richter lag eine überwiegend selbstständige Tätigkeit vor, die nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegt. Folgende Kriterien waren für das positive Urteil ausschlaggebend:
- Der Senior war nicht in den Betrieb eingegliedert gewesen, sondern hatte überwiegend von zuhause aus gearbeitet.
- Er war an keine regelmäßige Arbeitszeit gebunden.
- Er war im Umgang mit Kunden keinen Weisungen unterlegen.
- Er hatte keinen Anspruch auf Urlaub oder Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
- Steuern und Krankenversicherung musste er selbst tragen.
In diesem Fall entfaltet die feste monatliche Vergütung nur untergeordnete Indizwirkung für eine abhängige Beschäftigung. Die Merkmale einer selbstständigen Tätigkeit überwiegen, so das LSG. (rechtskräftiges Urteil vom 13.7.2006, Az: L 8 KR 6/06)(Abruf-Nr. 062599)