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  • 06.03.2009 | Sozialversicherung

    Sich selbst vermietende Lkw-Fahrer sind Arbeitnehmer

    Lkw-Fahrer, die über kein eigenes Fahrzeug verfügen und sich deshalb selbst „vermieten“, unterliegen der Sozialversicherungspflicht. Das gilt nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg auch, wenn der gemietete Lkw-Fahrer nicht in die betriebliche Organisation des Arbeitgebers eingebunden ist und auch Aufträge ablehnen kann. Begründung des LSG: Der Lkw-Fahrer setze nur seine Arbeitskraft und - anders als ein Unternehmer - keine eigenen Sachmittel ein. Auch habe er als Gegenleistung einen festen Stunden­lohn bzw. eine feste Pauschale entsprechend seinem Zeitaufwand erhalten, was einer typischen Entlohnung eines abhängigen Beschäftigten entspreche. Gegen die Annahme einer abhängigen Beschäftigung sprach auch nicht, dass der Lkw-Fahrer eine „Werbeanzeige“ veröffentlichte und damit werbend am Markt auftrat. Denn die Anzeige diente lediglich der Suche nach einer (abhängigen) Stelle. (Urteil vom 21.11.2008, Az: L 4 KR 4098/06)(Abruf-Nr. 090445)  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2009 | Seite 37 | ID 125260