01.08.2005 | Sozialversicherung
Streit über Anmeldepflicht des Arbeitgebers
Die Sozialgerichte sind (ausschließlich) zuständig, wenn sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darüber streiten, ob der Arbeitgeber verpflichtet war, den Arbeitnehmer nach § 28a SGB IV zur Sozialversicherung anzumelden. Diese Auffassung vertritt das LAG Baden-Württemberg in folgendem Fall: Der Kläger war seit 20. Oktober 2003 bei einem Unternehmen als Kraftfahrer beschäftigt. Dieses meldete ihn zum 20. November 2003 bei der Krankenversicherung ab, weil er nicht mehr zur Arbeit erschien. Mit Schreiben vom 14. Januar 2004 kündigte das Unternehmen das Arbeitsverhältnis zum 15. Februar 2004. Die Frage, ob der Arbeitgeber den Kläger vom 20. November 2003 bis zum 15. Februar 2004 zur Sozialversicherung anmelden musste, muss nunmehr das Sozialgericht entscheiden. (Beschluss vom 6.4.2005, Az: 5 Ta 3/05) (Abruf-Nr. 051543)