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  • 01.02.2006 | Sozialversicherung

    Übergangsregelung gilt nicht für alle Arbeitgeber

    Arbeitgeber, die bis Dezember 2005 die besondere Beitragsfälligkeit zu beachten hatten (25. des laufenden Monats) können die Übergangs­regelung nicht nutzen, die im Zusammenhang mit der neuen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gewährt wurde. Auf Druck des Bundesversicherungsamts haben die Sozialversicherungs­träger ihre Auffassung (Rundschreiben vom 12.8.2005, Abschnitt C 2; Abruf-Nr. 053003)revidiert. Aus Vertrauensschutzgründen wurde folgende Vorgehensweise beschlossen: 

    • Betroffene Arbeitgeber müssen die Beiträge für Januar 2006 in voller Höhe spätestens am 24. Februar 2006 zahlen.
    • Dabei ist entweder ein Korrektur-Beitragsnachweis für Januar einzureichen (Ersatz der „Null-Meldung“) oder die Beiträge Januar 2006 sind zusammen mit den Beiträgen für Februar 2006 nachzuweisen.

    (Rundschreiben vom 25.1.2006)(Abruf-Nr. 060291

     

    Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 20 | ID 87800