01.02.2006 | Sozialversicherung
Übergangsregelung gilt nicht für alle Arbeitgeber
Arbeitgeber, die bis Dezember 2005 die besondere Beitragsfälligkeit zu beachten hatten (25. des laufenden Monats) können die Übergangsregelung nicht nutzen, die im Zusammenhang mit der neuen Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge gewährt wurde. Auf Druck des Bundesversicherungsamts haben die Sozialversicherungsträger ihre Auffassung (Rundschreiben vom 12.8.2005, Abschnitt C 2; Abruf-Nr. 053003)revidiert. Aus Vertrauensschutzgründen wurde folgende Vorgehensweise beschlossen:
- Betroffene Arbeitgeber müssen die Beiträge für Januar 2006 in voller Höhe spätestens am 24. Februar 2006 zahlen.
- Dabei ist entweder ein Korrektur-Beitragsnachweis für Januar einzureichen (Ersatz der „Null-Meldung“) oder die Beiträge Januar 2006 sind zusammen mit den Beiträgen für Februar 2006 nachzuweisen.
(Rundschreiben vom 25.1.2006)(Abruf-Nr. 060291)
Quelle: Ausgabe 02 / 2006 | Seite 20 | ID 87800