01.01.2003 | Sozialversicherung
Verringerung der Ausbildungsvergütung auf 325 Euro
Die Geringverdienergrenze für Azubis wurde von 400 Euro auf 325 Euro gesenkt. Folge: Azubis mit einer Vergütung zwischen 325 und 400 Euro verdienen weniger, weil sie ihren Anteil an der Sozialversicherung selbst tragen müssen. Fraglich ist, ob die Ausbildungsvergütung durch Lohnverzicht auf 325 Euro gesenkt werden kann. Dazu folgendes Beispiel:
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Soweit kein Tarifvertrag bzw. die Empfehlung der Handwerks- oder Handelskammer entgegenstehen, kann die Vergütung auf 325 Euro gesenkt werden. Kann die Vergütung frei vereinbart werden, darf sie nicht zu weit von der in der Branche üblichen Höhe abweichen. Der Azubi muss eine angemessene Vergütung erhalten (§ 10 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).
Wichtig: Was angemessen ist, darüber lässt sich streiten. Arbeitgeber tragen daher ein Restrisiko. Bei einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger könnte der Prüfer feststellen, dass die Verringerung unzulässig war. Dann würde er die Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenz zwischen gezahlter und zustehender Ausbildungsvergütung nacherheben. Auf den Nachforderungen bliebe der Arbeitgeber weitgehend sitzen, weil er unterbliebene Abzüge beim Azubi nur bei den nächsten drei Zahlungen der Ausbildungsvergütung nachholen darf.