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  • 01.01.2003 | Sozialversicherung

    Verringerung der Ausbildungsvergütung auf 325 Euro

    Die Geringverdienergrenze für Azubis wurde von 400 Euro auf 325 Euro gesenkt. Folge: Azubis mit einer Vergütung zwischen 325 und 400 Euro verdienen weniger, weil sie ihren Anteil an der Sozialversicherung selbst tragen müssen. Fraglich ist, ob die Ausbildungsvergütung durch Lohnverzicht auf 325 Euro gesenkt werden kann. Dazu folgendes Beispiel:

    Azubi Max verdient 380 Euro. Bei einem Sozialversicherungssatz von 42 Prozent zahlen Max und sein Arbeitgeber jeweils rund 80 Euro Sozialbeiträge. Der Arbeitgeber hat damit Aufwendungen von 460 Euro. Max bekommt 300 Euro netto. Eine Vergütung von 325  Euro würde Max in voller Höhe erhalten (brutto = netto). Die Aufwendungen für den Arbeitgeber wären mit 461,50 Euro (42% von 325 Euro + 325 Euro) nur unwesentlich höher als bei einer Vergütung von 380 Euro.

    Soweit kein Tarifvertrag bzw. die Empfehlung der Handwerks- oder Handelskammer entgegenstehen, kann die Vergütung auf 325  Euro gesenkt werden. Kann die Vergütung frei vereinbart werden, darf sie nicht zu weit von der in der Branche üblichen Höhe abweichen. Der Azubi muss eine angemessene Vergütung erhalten (§  10 Abs.  1 Berufsbildungsgesetz).

    Wichtig: Was angemessen ist, darüber lässt sich streiten. Arbeitgeber tragen daher ein Restrisiko. Bei einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger könnte der Prüfer feststellen, dass die Verringerung unzulässig war. Dann würde er die Sozialversicherungsbeiträge auf die Differenz zwischen gezahlter und zustehender Ausbildungsvergütung nacherheben. Auf den Nachforderungen bliebe der Arbeitgeber weitgehend sitzen, weil er unterbliebene Abzüge beim Azubi nur bei den nächsten drei Zahlungen der Ausbildungsvergütung nachholen darf.

    Quelle: Ausgabe 01 / 2003 | Seite 2 | ID 110822