01.11.2007 | Sozialversicherung
Waren- und Regalauffüller sind abhängig beschäftigt
Die Arbeit als Regalauffüller ist keine selbstständige Tätigkeit und deshalb sozialversicherungspflichtig. Entscheidend sei, ob ein persönliches Abhängigkeitsverhältnis vom Arbeitgeber sowie eine Eingliederung in dessen Arbeitsorganisation bestehe und ob der Arbeitgeber hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit weisungsbefugt sei. Im Urteilsfall hatte eine Marketing-Gesellschaft Servicekräfte beauftragt, in Supermärkten bestimmte Waren zu platzieren, den Bestand zu kontrollieren und bei Bedarf nachzubestellen. Das LSG Hessen sah darin keine selbstständige Tätigkeit. Die Servicekräfte hatten bei ihrer Tätigkeit keine eigenen Entscheidungsspielräume. Ihnen wurde vorgegeben, wo und wie sie die Ware einzusortieren bzw. zu präsentieren hatten. Im Übrigen trugen sie keinerlei unternehmerisches Risiko, welches ein wesentliches Merkmal selbstständiger Tätigkeit sei.
Beachten Sie: Mit dieser Entscheidung liegt das LSG Hessen auf einer Linie mit dem FG Sachsen (Urteil vom 9.11.2005, Az: 2 K 2709/03; Abruf-Nr. 062195; Ausgabe 9/2006, Seite 145). Das hatte zur Frage der Lohnsteuerpflicht ähnlich entschieden. (rechtskräftiges Urteil vom 12.7.2007, Az: L 8/14 KR 280/04)(Abruf-Nr. 072655)