01.06.2007 | Sozialversicherung
Wegfall der Versicherungsfreiheit kein Kündigungsgrund
Der Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit eines Arbeitnehmers ist kein Grund für eine personenbedingte Kündigung. Deshalb blieb die Klage des Betreibers eines Großflughafens in allen Instanzen erfolglos. Dieser hatte seit längerer Zeit einen (Werk-)Studenten als teilzeitbeschäftigte „studentische Aushilfe“ beschäftigt. Im Arbeitsvertrag war unter anderem vereinbart, „... das Arbeitsverhältnis sei unter Beachtung der Sozialversicherungsfreiheit an den Nachweis eines ordentlichen Studiums gebunden und ende ohne Kündigung in dem Monat, in dem der Arbeitnehmer exmatrikuliert werde“. Die BfA forderte vom Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge nach, weil der Student die (versicherungsfrei mögliche) Studiendauer von maximal 25 Fachsemestern überschritten hatte. Der Arbeitgeber berief sich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Kraft der vereinbarten auflösenden Bedingung und kündigte vorsorglich. Zu Unrecht, wie das BAG in letzter Instanz entschied. (Urteil vom 18.1.2007, Az: 2 AZR 731/05)(Abruf-Nr. 070530)