01.10.2004 | Sozialversicherungs-Haftung
Verjährung von Beitragsforderungen in vier Jahren?
Wird auf Grund eines Lohnsteuer-Haftungsbescheids nachträglich Lohnsteuer festgesetzt, müssen entsprechende Beiträge zur Sozialversicherung nachgezahlt werden. Geschieht das nicht, kann nicht grundsätzlich auf eine vorsätzliche Beitragshinterziehung geschlossen werden. Die Beitragsnachforderung kann daher bereits nach vier Jahren verjährt sein. Die für Arbeitgeber positive Entscheidung kommt vom LSG Sachsen.
Hintergrund: Die Rentenversicherungsträger gehen pauschal davon aus, dass die Beiträge vorsätzlich hinterzogen würden und daher die nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge erst in 30 Jahren verjähren. Dieser Auffassung hat das LSG Sachsen widersprochen. Es sei vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob nach Zugang des Lohnsteuer-Haftungsbescheids die Beiträge zur Sozialversicherung vorsätzlich hinterzogen wurden. (Beschluss vom 10.12.2002, Az: L 1 B 1107/02; Abruf-Nr. 042245 )