01.02.2006 | Sozialversicherungs-Prüfung
Beitragsnachforderungen sind künftig früher fällig
Nachberechnete Sozialversicherungsbeiträge auf Grund einer Betriebsprüfung sind künftig bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Monats, der dem Datum des Bescheids folgt, zu zahlen. Bislang galt bei Bescheiden bis zum 15. eines Monats der 15. des Folgemonats als Zahlungsfrist, ansonsten der 15. des übernächsten Monats. Grund für den früheren Termin ist die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge.
Beachten Sie: Beitragsnachforderungen, die durch Bescheid mit Datum vom 16. Dezember 2005 bis zum 31. Dezember 2005 geltend gemacht werden, sind bis zum 24. Februar 2006 zu erfüllen. Somit müssen Arbeitgeber, die von der Übergangsregelung Gebrauch machen (§ 119 Abs. 2 SGB IV), im Januar 2006 neben der„Null-Meldung“ keinen weiteren Beitragsnachweis einreichen. Die Übergangsregelung ist aber ansonsten bei Beitragsnachforderungen nicht anzuwenden. (Besprechungsergebnis der Sozialversicherungsträger vom 15./16.11.2005)(Abruf-Nr. 060225)